Rechtssprechung - 16. März 2020

Corona-Virus – Rechtliche FAQ für Urlaubsrückkehrer aus Risikogebieten

Was müssen Urlaubsrückkehrer, z.B. aus Italien, aktuell beachten?

Der Arbeitnehmer darf nicht von sich aus zu Hause bleiben, wenn er weder erkrankt, noch in amtlich angeordneter Quarantäne ist. Allerdings hat auch der Arbeitgeber ein Interesse daran, seine anderen Beschäftigten gesund zu halten. Notfalls muss der Arbeitnehmer Urlaub nehmen.

Bei einer amtlich angeordneten Quarantäne muss der Arbeitnehmer selbstverständlich zu Hause bleiben. Seine Vergütung bekommt er vom Arbeitgeber weiterbezahlt. Der Arbeitgeber kann sich eine entsprechende Entschädigung bei der Behörde, die die Quarantäne angeordnet hat, beantragen. Wenn die Quarantäne länger als sechs Wochen dauern sollte, hat der Arbeitnehmer direkt Anspruch auf die Entschädigung – allerdings nur noch in Höhe des Krankengeldes.

Wenn Arbeitnehmer tatsächlich erkranken, können sie sich ohnehin krankschreiben lassen. Genauso können sie, wie bisher auch, für einige Tage zu Hause bleiben, wenn die Kinder krank sind. Entgelt gibt es aber nur in Fällen, in denen § 616 BGB anwendbar ist oder § 45 SGB V (Kinder unter 12 bzw. behindert und auf Hilfe angewiesen).

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