Rechtssprechung - 27. März 2020

Corona-Krise – RA Hagen Heiling zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Das wichtigste aus dem Video hier zusammengefasst

Gemäß § 15a der Insolvenzordnung besteht die strafbewehrte Pflicht für juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit bei Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen. Dieser in Insolvenzantrag ist innerhalb von 3 Wochen nach Eintreten der Zahlungsunfähigkeit einzureichen.

Durch die wegen des neuartigen Corona-Virus festgelegten Beschränkungen des öffentlichen Lebens für viele Bürger und Unternehmen, kommt es vielerorts zu Zahlungsschwierigkeiten und Engpässen. Hierauf hat am 25.03.2020 der Deutsche Bundestag reagiert und das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch Covid-19-Pandemie bedingten Insolvenz beschlossen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 27. März 2020 diesem Gesetzentwurf zugestimmt.

Was bedeutet das?

Dieser Gesetzentwurf richtet sich an all diejenigen Unternehmen, die aufgrund der Folgen des neuartigen Corona-Virus in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind. Das Gesetz richtet sich nicht an diejenigen Unternehmen, die aus anderen Gründen in einer wirtschaftlichen Schieflage sind.

Durch das Gesetz wird die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. D. h. dass alle betroffenen Unternehmen einen Insolvenzantrag bis zu diesem Datum nicht mehr stellen müssen, wenn sie aufgrund der Beschränkungen durch das Corona-Virus in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind.

Auch wird zunächst vermutet, dass die Zahlungsunfähigkeit auf der Corona-Virus Pandemie beruht, wenn die Zahlungsunfähigkeit nicht schon am 31. Dezember 2019 bestanden hat.

Bei gestellten Gläubiger Insolvenzanträgen wird vorausgesetzt, dass der Eröffnungsgrund bereits vor dem 1. März 2020 vorlag. D. h. auch das Gläubiger Anträge derzeit nicht gestellt werden dürfen.

Weiterhin wichtig ist, dass Rechtsgeschäfte, die zur Überbrückung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder zur Sanierung des durch die Beschränkungen geschädigten Unternehmens besonders geschützt sind und in einem möglicherweise späterhin stattfindenden Insolvenzverfahren nicht angefochten werden dürfen. Dieses soll bewirken, dass es Kreditgebern erleichtert wird, Kredite zur Sanierung geschädigter Unternehmen zu gewähren.

Somit hat eine sorgfältige Dokumentation der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie zu erfolgen, damit späterhin belegt werden kann, dass eine möglicherweise doch eintretende Insolvenz auf die Pandemie zurückzuführen ist. Es werden also die Geschäftserwartungen ohne die Pandemie dokumentiert werden müssen und die dann tatsächlich eingetretene Umsetzung und entsprechende Verluste.

Nachstehend finden Sie den Gesetzesentwurf zum Download.

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