WIGU informiert - 19. Oktober 2022

Was Sie vor Beauftragung Ihres Bauvorhabens wissen sollten

Rechtsanwalt Jörg Borufka beantwortet die wichtigsten Fragen.

Muss bei der Beauftragung von Handwerkern immer ein Vertrag geschlossen werden?
Jörg Borufka: Ja, mit der Beauftragung eines Handwerkers kommt immer ein Werkvertrag zustande. Es macht jedoch einen Unterschied, ob der Malermeister lediglich ein Zimmer renoviert, eine Solaranlage auf das Dach gebaut wird oder gar ein ganzes Haus schlüsselfertig zu errichten ist. Kleine Reparaturarbeiten können mündlich beauftragt werden. Verträge über den Bau eines Einfamilienhauses, auch bei gewerkeweiser Vergabe, müssen jedoch mindestens in Textform zustande kommen. Besser ist eine schriftliche Vertragsausfertigung.

Wie finde ich einen geeigneten Handwerker?
Jörg Borufka: Es ist heutzutage gar nicht leicht, Handwerker zu finden, die freie Kapazitäten haben. Dies spiegelt sich auch im Preis wider. Dennoch sollte man wenigstens zwei bis drei Handwerker in die Wahl ziehen und prüfen, ob diese für den Auftrag gut geeignet sind. Hierzu kann man Referenzen erfragen, mit anderen Auftraggebern des Handwerkers über deren Erfahrungen sprechen, Internetbewertungen – mit gewisser Vorsicht – ansehen und eine Wirtschaftsauskunft über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens beiziehen. Am besten ist es sicherlich, wenn andere Auftraggeber von guten Erfahrungen mit dem Handwerker berichten können.

Worauf sollte man bei der Gestaltung eines solchen Vertrages achten?
Jörg Borufka: Am wichtigsten sind natürlich zwei Punkte: Was soll der Handwerker leisten und wie viel soll es kosten? Den Leistungsinhalt sollte man so gut es geht beschreiben. Oft ergibt sich eine gute Beschreibung schon aus dem Angebot des Handwerkers. Diese sollte man jedoch prüfen und ggf. ergänzen. Insbesondere sollte man nachsehen, ob irgendwelche Leistungen fehlen, die jedoch zwingend notwendig sind, um etwaige Nachforderungen des Handwerkers zu vermeiden. Um eine Kostensicherheit zu erreichen, empfiehlt sich der Abschluss einer Festpreisvereinbarung.

Wie kann sich der Bauherr gegen Vertragsverletzungen absichern?
Jörg Borufka: Beim Abschluss eines Verbraucherbauvertrages über den Bau eines neuen Gebäudes oder bei erheblichen Umbaumaßnahmen sind die Sicherungen bereits gesetzlich zwingend geregelt. So darf der Handwerker nur Abschläge in Höhe von 90% der vereinbarten Gesamtvergütung verlangen. Der Verbraucher darf bei der 1. Abschlagszahlung zusätzlich eine Sicherheit in Höhe von 5% der vereinbarten Gesamtvergütung einbehalten, es sei denn, der Handwerker übergibt eine Vertragserfüllungsbürgschaft in dieser Höhe. Außerdem kann man für Gewährleistungsmängel eine Gewährleistungsbürgschaft vereinbaren, die üblicherweise bei 5% der Gesamtvergütung liegt. Bei kleineren Handwerkerleistungen ist eine solche Absicherung gesetzlich nicht vorgesehen und oft auch nicht nötig, da dann erst nach Fertigstellung bezahlt wird. Bei der Gestaltung des Abschlagsplanes sollte man jedoch darauf achten, dass keine Überzahlung eintritt.

Was bedeutet „Abnahme“?
Jörg Borufka: Mit der Abnahme erklärt der Auftraggeber, dass er mit der fertiggestellten Leistung im Wesentlichen einverstanden ist. Kleinere Mängel schließen die Abnahme nicht aus, sollten sich jedoch im Abnahmeprotokoll dann wiederfinden. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist. Das Recht zur Einbehaltung einer Sicherheitsleistung erlischt und der Handwerker kann die Schlussrechnung über die Gesamtvergütung legen. Auch die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des Untergangs der Werkleistung (z.B. durch Beschädigungen) geht dann auf den Bauherren über. Es empfiehlt sich, eine solche Abnahme förmlich zu machen und das Ergebnis der Abnahme auch zu protokollieren, wobei Restleistungen und Mängel im Abnahmeprotokoll möglichst mit Terminsetzungen aufgeführt werden sollten.

Wie lange haften Handwerker für ihre Bauleistung?
Jörg Borufka: Bei Arbeiten an Gebäuden gilt eine 5-jährige Gewährleistungszeit. Sie beginnt mit der Abnahme. Man sollte also spätestens 4,5 Jahre nach Abnahme nochmals nachsehen, ob die Leistung noch in Ordnung ist und etwaige Mängel dann rechtzeitig rügen. Denn nach Ablauf der Gewährleistungsfrist können solche Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden.

Wie kann der in Bausachen unerfahrene Verbraucher sich verhalten, wenn das Bauunternehmen ihm einen Bauvertrag vorlegt?
Jörg Borufka: Zwischen Bauunternehmen und Verbraucher besteht bezüglich der Gestaltung eines Bauvertrages naturgemäß ein Wissensgefälle, denn Bauunternehmen schließen ständig solche Verträge und haben ihre Vertragsmuster auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten. Es empfiehlt sich daher dringend, jedenfalls bei Bauvorhaben, die wirtschaftlich bedeutsam sind, eine Vertragsprüfung durch einen auf Baurecht spezialisierten Anwalt durchführen zu lassen. Eine solche Beratung ist in der Regel nicht sehr teuer und in jedem Falle billiger als die Führung eines teuren Baurechtsstreits, der sich aus einer schlechten Vertragsgestaltung ergeben könnte.

Jörg Borufka ist seit 1994 als Rechtsanwalt zugelassen und in der Kanzlei WIGU, Schwerin, tätig. Seitdem hat er sich u.a. auf die Beratung und Vertretung von privaten und gewerblichen Bauherren wie auch Bauunternehmen und Planern spezialisiert. Diese berät und vertritt Jörg Borufka außergerichtlich wie auch gerichtlich und hält regelmäßig Vorträge zu Themen des Baurechts vor Fachpublikum.

Zurück

Auf der Messe „Bauen & Sanieren – Eigenheim 2022“ in Schwerin hält Rechtsanwalt Borufka einen kurzen Vortrag mit Tipps und Tricks zur optimalen Gestaltung des Bauvertrages aus Sicht der Verbraucher an folgenden Terminen:  
Fr. 21.10.22 14:00 Uhr
Sa. 22.10.22 12:00 Uhr
So. 23.10.22 12:00 Uhr

Veranstaltungsort:
Sport- und Kongresshalle
Wittenburger Str. 118
19059 Schwerin

Öffnungszeiten:

Fr. 21.10. bis So. 23.10.2022
10:00 bis 18:00 Uhr

Die Kanzlei WIGU finden Sie auf dem Messestand 502.

Weitere Infos und Tickets unter:
www.baumesse-schwerin.de