Rechtssprechung - 16. März 2020

Corona-Virus – Rechtliche FAQ zur Schul- und Kindergartenschließung


Dürfen Arbeitnehmer zur Betreuung der Kinder der Arbeit fernbleiben und welche Folgen ergeben sich für die Lohnzahlung?

Eltern müssen alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Betreuung während der angeordneten Schul- und Kindergartenschließung sicherzustellen. Wenn das nicht geht, und Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommen, haben diese normalerweise auch keinen Anspruch auf Vergütung.
Zwar gibt es nach § 616 BGB einen Entgeltfortzahlungsanspruch – der gilt aber nur bei kurzfristiger und unverschuldeter Verhinderung und nach derzeitiger Rechtsprechung auch nur für bis zu fünf Tage. Außerdem ist § 616 BGB in vielen Arbeits- und Tarifverträgen ausgeschlossen.
Arbeitnehmer dürften also zur Betreuung der Kinder zu Hause bleiben, hätten jedoch in dieser Zeit keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
Wichtig ist auch: Ohne das Entgelt werden auch Sozialleistungen nicht bezahlt – schlimmstenfalls könnte also bei einem mehrwöchigen Ausfall sogar der Krankenversicherungsschutz erlöschen.


Besteht ein Anspruch von zu Hause zu arbeiten?

Es gibt auch regelmäßig keinen Anspruch auf Homeoffice.


Darf das Kind mit zur Arbeit?

Das Kind darf nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Arbeitgebers mit zur Arbeit.


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WIGU Tipps für mögliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

  • von zu Hause aus arbeiten (Home-Office)
  • zu anderen Arbeitszeiten arbeiten, wenn die Kinderbetreuung sichergestellt ist
  • Überstunden abbauen
  • Urlaub nehmen
  • ein negatives Stundenkonto aufbauen, also Unterstunden, die später abgearbeitet werden
  • Kurzarbeit seitens des Arbeitgebers (Einführung wegen Corona-Krise erleichtert)