Rechtssprechung - 01. Januar 1970

Corona-Krise – Was Mieter und Vermieter nun beachten müssen von RAin Nancy Peters

Im Video werden die Corona-bedingten Änderungen für Miet- und Pachtverhältnisse erläutert.

Das wichtigste aus dem Video hier zusammengefasst

Gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB können Vermieter und Verpächter das Miet- bzw. Pachtverhältnis bei vertragsmäßigen Rückständen von zwei Monatsmieten bzw. 2-monatiger Pacht außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

Außerdem haben Wohnraumvermieter gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Möglichkeit, das Mietverhältnis ordentlich zu beenden, wenn der Mieter seine mietvertraglichen Pflichten in nicht unerheblichem Maße verletzt. Dies kann nach den besonderen Umständen des Einzelfalls bereits ab einem einmonatigen Mietrückstand der Fall sein. In diesem Fall hat der Vermieter das Recht, das Mietverhältnis unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist zu beenden.

Durch die wegen der COVID-19-Pandemie festgelegten Beschränkungen des öffentlichen Lebens haben sowohl Wohnraummieter, als auch Mieter gewerblicher Räume oder Grundstücke und auch Pächter vielfach Probleme, ihren vertraglichen Zahlungspflichten nachzukommen. Hierauf hat der Gesetzgeber reagiert und Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch verabschiedet, welche auch das Kündigungsrecht von Miet- und Pachtverhältnissen betrifft.

Was wurde geändert?

Ab dem 01.04.2020, zunächst befristet bis zum 30.06.2020, sind Kündigungen des Vermieters bzw. Verpächters wegen ab April fällig gewordener Miete bzw. Pacht nicht möglich, wenn die Nichtleistung der Miete bzw. Pacht auf Auswirkungen der Corona-Krise beruhen. Dass zwischen der COVID-19-Pandemie und der Nichtleistung der Miete bzw. Pacht ein Zusammenhang besteht, muss der Mieter bzw. Pächter glaubhaft machen.

Wenn es ab dem 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 zu Corona bedingten Zahlungsrückständen kommt, dann berechtigt dies den Vermieter bzw. Verpächter nicht zur Kündigung, gleich ob ordentlich oder außerordentlich.

Die Vermieter und Verpächter können aber davon unberührt wegen sonstiger Gründe (z. B. Eigenbedarf) kündigen.

Der Gesetzentwurf berührt auch nicht, dass Mieter bzw. Pächter mit den rückständigen Miet- bzw. Pachtzahlungen in Verzug geraten. Das bedeutet, dass rückständige Mieten grundsätzlich weiterhin durch die Vermieter und Verpächter eingefordert werden können und dürfen.

Die Gesetzesänderung soll nur befristet bis zum 30.06.2022 Anwendung finden. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Mieter bzw. Pächter längstens Zeit, die Zahlungsrückstände zu begleichen. Andernfalls berechtigen die Rückstände nach Ablauf der zwei Jahre zur Kündigung nach den oben genannten Normen.

Wie sollten Mieter und Vermieter nun weiter vorgehen?

Soweit möglich, sollten Mieter und Pächter selbstverständlich ihren Zahlungspflichten weiterhin nachkommen. Sollte dies nicht möglich sein, so ist Ihnen anzuraten, sich mit Ihrem Vermieter bzw. Verpächter in Verbindung zu setzen und diesem von den Zahlungsschwierigkeiten aufgrund der COVID-19-Pandemie zu berichten, bevor die Miete bzw. Pacht fällig wird. Im Idealfall sollten beide Vertragspartner gemeinsam überlegen, welche Teilleistungen für beide Seiten akzeptabel sind, so dass keiner der beiden Vertragspartner weitergehende wirtschaftliche Probleme befürchten muss. Wenn Zahlungsrückstände auftreten, sollten diese im beiderseitigen Interesse alsbald nachgezahlt werden.

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